Satzung

§ 1

Name, Namensführung, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Kompetenzverbund zahnärztlicher Dienstleister e.V.“,
    abgekürzt KVZD.
  2. Der Verein KVZD ist beim Amtsgerichts Gelsenkirchen im Vereinsregister mit
    Nummer 1778 eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist der Wohnort der/des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Verein ist ein Berufsverband. Zwecke des Vereins sind die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Dienstleister für Zahnarztpraxen und die Förderung der Qualität der Dienstleistungen. Er dient als Kommunikationsplattform für die MitgliederInnen und fördert die Zusammenarbeit mit ZahnärztInnen, Institutionen und Unternehmen der Dentalbranche.

§ 3

Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die MitgliederInnen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die in § 12 Ziffer 2.) genannte Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer in der Beratung und Unterstützung von Zahnarztpraxen tätig ist. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. MitgliederInnen besitzen aktives und passives Wahlrecht zu Organen des Vereins sowie Stimmrecht bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung.
  2. Freunde und Förderer des KVZD können passive Vereinsmitglieder sein, wenn sie die Ziele des Vereins bejahen und seinen Zweck unterstützen. Über die Aufnahme als passives Mitglied entscheidet der Vorstand. Passive Mitglieder nehmen an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil, ohne im Besitz der unter (1) genannten Organschaftsrechte zu sein.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet einstimmig über die Aufnahme von Ehrenmitglie­dern. Ehrenmitglieder haben keine Organschaftsrechte; dies gilt nicht, wenn sie zugleich Mitglieder sind. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder sind, sind beitragsfrei.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt: Die Austrittserklärung muss bis spätestens 1 Monat vor Quartalsende schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem Ende des jeweiligen Quartals,
  2. Tod,
  3. Ausschluss: Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der beschlussfähigen Versammlung.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die/der 1. Vorsitzende.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
    1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der/des 1. Vorsitzenden,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. die Genehmigung des Budgets,
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    5. die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    6. die Entscheidung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn ist die schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung zu versenden. Außerordentliche Mitglieder­versammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Im Falle des Satzes 3 dieses Absatzes ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich mit Begründung einzureichen. Dringlichkeitsanträge können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt; dies gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrem Stellverterter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der Versamm­lungsleiterIn und dem/der von ihm/ihr bestimmten SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, ihrer/seinem Stellvertreter/in, mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen und einem/einer Kassenwart/in.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden. Schei­det ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so können seine Aufgaben durch Vorstandsbeschluss für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden. Die Funk­tion des/der 1. Vorsitzenden übernimmt im Falle dessen Ausscheidens sein/seine Stellvertreter/in. Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine NachfolgerIn, dessen/deren Amtszeit zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt endet.
  3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins und die Umset­zung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Beschlüsse können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden; dies gilt nicht, wenn sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder für die Einberufung einer Sitzung aussprechen.
  5. Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden eingeladen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei VorstandsmitgliederInnen dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei VorstandsmitgliederInnen anwesend sind.

 

§ 9

1. Vorsitzende/Vorsitzender

  1. Die/der 1. Vorsitzende erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
  2. Der Verein wird durch die/den 1. Vorsitzende/n sowie einem weiteren Vorstands­mitglied vertreten. Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von dem/der 1. Vorsitzenden und zwei weiteren VorstandsmitgliederInnen unterzeichnet sind.

 

§ 10

Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung beruft für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 11

Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitglie­derversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Für Ehrenmitglieder gilt § 4 Abs. 3.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich, jeweils zum Quartalsbeginn fällig. Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Quartal wird der Beitrag anteilig für das jeweilige Quartal fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird per SEPA-Lastschrift eingezogen. Dazu erteilt das Mitglied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat.

 

§ 12

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur nach einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder­versammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschie­nen ist. Ist die einberufende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unver­züglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfä­hig ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Organisation SOS-Kinderdorf e.V., Renatastraße 77, 80639 München, die es im Rahmen ihres Stiftungs­zweckes (gemeinnützig) zu verwenden hat.

 

 

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